Häufig gestellte Fragen
zum Regionalen Förderprogramm des Saarlandes zur Stärkung der nachhaltigen Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen des Tourismusgewerbes
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Die Sicherung der bei Antragstellung vorhandenen Dauerarbeitsplätze und/ oder Schaffung neuer Dauerarbeitsplätze sowie Steigerung der Nachhaltigkeit. Um als arbeitsplatzschaffendes Vorhaben zu gelten, muss mindestens 1 neuer Vollzeitarbeitsplatz geschaffen werden (der mitarbeitende Eigentümer wird berücksichtigt). Wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits Mitarbeiter beschäftigt sind, muss diese Anzahl um mindestens 10 % gesteigert werden.
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Der Fördersatz beläuft sich bei kleinen Unternehmen und arbeitsplatzschaffenden Vorhaben auf 20 % der förderfähigen Nettokosten. Bei mittleren Unternehmen liegt der Fördersatz bei arbeitsplatzschaffenden Vorhaben bei maximal 10 % der förderfähigen Nettokosten. Bei arbeitsplatzsichernden Vorhaben liegt der maximale Zuschuss bei 10 % (kleines Unternehmen) und 7,5 % (mittleres Unternehmen). Die Investitionsbeihilfen dürfen 7,5 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben nicht übersteigen.
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Der Höchstfördersatz von 20 % darf nicht durch die Inanspruchnahme weiterer, öffentlicher, beihilferelevanter Beihilfen überschritten werden. Der Beitrag des Beihilfeempfängers aus Eigen- oder Fremdmitteln zur Finanzierung des Investitionsvorhabens soll mindestens 25 % der beihilfefähigen Ausgaben betragen. Dieser Beitrag darf keine öffentliche Förderung enthalten.
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Nein, es gibt keine Mindest- oder Höchstinvestitionssumme. Für alle den Förderkriterien entsprechenden Vorhaben kann ein Antrag unabhängig von der Höhe der geplanten Kosten gestellt werden. Pro Schaffung eines Vollzeitarbeitsplatzes können maximal 500.000 Euro an förderfähigen Kosten angemeldet werden, für die Sicherung eines Vollzeitarbeitsplatzes sind maximal 250.000 Euro an Kosten förderfähig.
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Antragsberechtigt für die Förderung von Investitionen sind kleine und mittlere Unternehmen (Definition gemäß Anhang I AGVO) des Beherbergungs- und/oder Freizeitgewerbes, welche in eine saarländische Betriebsstätte investieren oder eine Betriebsstätte im Saarland errichten wollen.
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- Gemeinnützige Unternehmen
- Jugendherbergen, Naturfreundehäuser und Schullandheime
- Unternehmen in Schwierigkeiten
- Großunternehmen
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Ja, wenn der Pachtvertrag/ der Mietvertrag über den Zeitraum des Abschlusses des geplanten Investitionsvorhabens um mindestens drei Jahre hinausgeht.
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- Ausgaben für die Anschaffung bzw. Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (u. a. Gebäude, Anlagen, Maschinen, Einrichtung),
- Ausgaben im Bereich Nachhaltigkeit, z.B. Investitionen in Verringerung von Lärmbelastung, Energieeffiziente Sanierung, Gebäude-, Fassaden- oder Dachbegrünung, Landschafts- und Gartengestaltung mit heimischen Pflanzenarten, Kälte- und Wärmeschutzisolierung, Maßnahmen zur Wasserersparnis, E -Ladestationen für PKW oder E -Bikes, Investitionen in effiziente Gebäudetechnik (z. B. energiesparende Leuchtmittel/Elektrogeräte, Heizsysteme), Individualisierte und bedarfsorientierte Steuerung für Heizung, Wasser, Klima und Energie durch Einrichtung eines Hotelraum Management Systems, Installation von Bewegungsmeldern in öffentlichen Bereichen, Maßnahmen der Barrierefreiheit
- Ausgaben für Planungsleistungen,
- Ausgaben zur Errichtung einer Website,
- Ausgaben für die Anschaffung von immateriellen Wirtschaftsgütern (Details siehe Förderrichtlinie Ziffer 2.5)
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- Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen
- Ausgaben für die Anschaffung bzw. Herstellung von PKVVs, Kombifahrzeugen, LKWs, Omnibussen, Kranfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Schienenfahrzeugen
- die Ausgaben für die Anschaffung gebrauchter Wirtschaftsgüter (Außer bei Übernahme Betriebsstätte, siehe Richtlinie Ziffer 2.5)
- Grundstücke sowie Kaufnebenkosten, Wohnungen (außer im Falle der Schaffung von Ferienwohnungen), Firmenwerte, Energieerzeugungsanlagen (auch wenn sie überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen), Kunstgegenstände, Werkzeuge, Tiere, geleaste Wirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, für die ein Festwert gebildet wurde, die Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern, Umsatzsteuer, Gebühren, Versicherungskosten, aktivierungsfähige Finanzierungskosten (Bauzeitzinsen), auf Rechnungen ausgewiesene Skonti und Rabatte, unabhängig von deren Inanspruchnahme, Ausgaben für Werbemaßnahmen, Kosten für die nach Ende des Vorhabens nachzuweisenden Zertifikate und die Kosten für die Erstellung des Verwendungsnachweises
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- Investitionen zur Errichtung einer neuen Tourismusbetriebsstätte
- Investitionen zur Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte
- Investitionen zum Erwerb einer Tourismusbetriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre (detaillierte Bestimmungen unter der Ziffer 2.3 der Förderrichtlinie)
- Modernisierungsinvestitionen in bestehende Hotelbetriebe und Ferienwohnungen bei gleichzeitiger Kapazitätserweiterung oder Änderung des Charakters des Hotels/der Ferienwohnung oder bei Erreichung einer höheren Sterneklassifizierung
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Vorhaben können grundsätzlich nur dann zur Förderung beantragt werden, wenn mindestens 50 % der Ausgaben auf den Bereich Nachhaltigkeit entfallen.
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Für eine Überwachungszeit von mindestens drei Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die Dauerarbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden.
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Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens drei Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben (Zweckbindungsfrist), es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt.
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Vor der Antragstellung im Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie (nachfolgend MWIDE) muss ein Beratungsgespräch bei der Tourismus Zentrale Saarland GmbH (nachfolgend TZS) erfolgen. Im Rahmen des Gespräches erfolgt eine Beratung zum Thema Nachhaltigkeit und das vorgestellte Vorhaben wird bewertet. Bei Erfüllung des Nachhaltigkeitskriteriums kann im Anschluss der Antrag auf Förderung beim MWIDE gestellt werden.
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Nein, mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn durch das MWIDE erteilt wurde.
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Die Umsetzung der Maßnahme muss innerhalb von maximal 36 Monaten erfolgen.
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- Antragsformular und Anlage 1 zum Antrag
- Projektbeschreibung
- Kostenplan mit Aufteilung in die Bereiche „nachhaltige Kosten“ und „nicht nachhaltige Kosten“ (Vorlage wird gestellt)
- Protokoll des Beratungsgespräches mit der TZS
- Im Falle der Übernahme einer Tourismusbetriebsstätte die schriftliche Bestätigung des vorherigen Eigentümers, dass der Betrieb ohne die Übernahme geschlossen wird
Im Falle der Übernahme einer geschlossenen Tourismusbetriebsstätte Nachweis, dass sich der Antragsteller in der Gründungsphase befindet (nähere Details siehe Förderrichtlinie Ziffern 1.3.2 und 2.3) - Bei Antragstellung durch einen Pächter/ Mieter ist der gültige Pachtvertrag/ Mietvertrag vorzulegen.
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- Ausbildungsplätze werden wie Dauerarbeitsplätze gewertet
- Teilzeitkräfte und 450 Euro-Jobs sind im Verhältnis der jährlichen Arbeitsstunden zu der Anzahl der Arbeitsstunden eines Vollzeitarbeitsplatzes anteilig zu berücksichtigen (Vollzeitäquivalent)
- Saisonarbeitsplätze werden im Verhältnis der jährlichen Arbeitsstunden zu der Anzahl der Arbeitsstunden eines Vollzeitarbeitsplatzes ebenfalls anteilig berücksichtigt (Vollzeitäquivalent)
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Die Rechnungen und Zahlungsnachweise im Vorhaben sind chronologisch zu listen und mindestens für die Dauer der Zweckbindung (3 Jahre nach Abschluss des Vorhabens) aufzubewahren und bei Nachfrage vorzulegen.
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Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides können die bewilligten Mittel nach Kostenfortschritt mit Hilfe des Mittelabrufformulars und der Belegliste angefordert werden.
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6 Monate nach Abschluss des Vorhabens:
- Vorlage des Verwendungsnachweises zum Vorhaben durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
Spätestens ein Jahr nach Abschluss des Investitionsvorhabens:
- Nachweis der Sterneklassifizierung des Hotels, der Ferienwohnung oder des Camping- und/oder Wohnmobilstellplatzes nach den Kriterien der Deutschen Hotelklassifizierung, des Deutschen Tourismusverbandes (DTV) bzw. des Bundesverbandes der Campingwirtschaft in Deutschland (BVCD).
- Nachweis der Zertifizierung „Nachhaltigkeit“ des Betriebes (z.B. TourCert Qualified, DEHOGA Umweltcheck, anderes Nachhaltigkeitssiegel)
- Bei Vorhaben mit Investitionen in den Bereich „Barrierefreiheit“ Nachweis erfolgte Zertifizierung nach dem deutschlandweiten Kennzeichnungssystem „Reisen für Alle"
- Nachweis der Zertifizierung zum Nachweis von Qualität (z.B. Q-Zertifizierung, anderes QM -System) vorzulegen.
- Zusätzlich ist der Nachweis zu erbringen, dass eine Teilnahme am E -Learning „Tourismusdestination Saarland" erfolgt ist. Als Nachweis ist die Teilnahmebescheinigung, die bei erfolgreichem Abschlusstest automatisch ausgestellt wird, einzureichen.
- Nachweis der Onlinebuchbarkeit (z.B. Link zur Buchungsseite).
- Integration des touristischen Saarland -Logos „Saarland das Land der grenzenlosen Erlebnisse. Bei allen Veröffentlichungen und Publikationen, die über das geförderte Projekt verbreitet werden, ist das touristische Saarland -Logo „Saarland das Land der grenzenlosen Erlebnisse" zu integrieren.
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